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Bundesgerichtshof lässt Revision zu: Streit um Wirksamkeit der Abberufung von Martin Kind geht weiter
Faszination Fankurve29.02.20240 Kommentare
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Der für das Gesellschaftsrecht zuständige zweite Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Hannover 96 Management GmbH, also des Hannoverschen Sportverein von 1896 e.V., gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 4. April 2023 zugelassen. Der Rechtsstreit um die Wirksamkeit der Abberufung von Martin Kind als Geschäftsführer der Hannover 96 Management GmbH wird damit fortgesetzt.
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Im Juli 2022 wurde Martin Kind „als Geschäftsführer der Hannover 96 Management GmbH mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen abberufen“, erklärte der Vorstand des Hannoverschen Sportverein von 1896 e.V. damals überraschend. Kind klagte gegen die Abberufung, das Landgericht Hannover gab dieser Klage statt und stellte die Nichtigkeit der Abberufung fest. Der Hannoverscher Sportverein von 1896 e.V. wollte gegen diese Entscheidung in Berufung gehen, doch das Oberlandesgericht Celle lehnte dies ab. Martin Kind blieb somit Geschäftsführer des Fußball-Zweitligisten Hannover 96.
Der Bundesgerichtshof stimmte der eingelegten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nun zu. Das Beschwerdeverfahren wird somit als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Verein hat nun Gelegenheit, die Revision innerhalb von zwei Monaten zu begründen. Im Anschluss soll es gegebenenfalls zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof kommen. (Faszination Fankurve, 29.02.2024)
Faszination Fankurve dokumentiert die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs:
Bundesgerichtshof lässt Revision der Hannover 96 Management GmbH zu
Beschluss vom 27. Februar 2024 - II ZR 71/23
Der u.a. für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Hannover 96 Management GmbH gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 4. April 2023 zugelassen. Der Rechtsstreit um die Wirksamkeit der Abberufung von Martin Kind als Geschäftsführer der Hannover 96 Management GmbH wird damit fortgesetzt.
Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:
Alleingesellschafter der beklagten Hannover 96 Management GmbH ist der Hannoverscher Sportverein von 1896 e.V.. Der Kläger Martin Kind ist im Handelsregister als Geschäftsführer der Beklagten eingetragen. Die Beklagte ist persönlich haftende Gesellschafterin der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA, die die am Spielbetrieb der 2. Fußballbundesliga teilnehmende Fußballmannschaft Hannover 96 unterhält. Kommanditaktionärin der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA ist die Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG. Nach der Satzung der Beklagten ist ihr Aufsichtsrat für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer zuständig. In einem sogenannten Hannover-96-Vertrag zwischen dem Hannoverscher Sportverein von 1896 e.V., der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA und der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG ist vorgesehen, dass der Hannoverscher Sportverein von 1896 e.V. die Satzung der Beklagten nicht ohne vorherige Zustimmung der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG ändert, ergänzt oder ersetzt.
Im Juli 2022 fassten Vertreter des Hannoverscher Sportverein von 1896 e.V. in einer Gesellschafterversammlung der Beklagten den Beschluss, den Kläger "mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund im Wege eines satzungsdurchbrechenden Beschlusses als Geschäftsführer" der Beklagten abzuberufen.
Mit seiner gegen die Beklagte gerichteten Klage verlangt der Kläger die Feststellung, dass dieser Beschluss über seine Abberufung nichtig ist. Das Landgericht Hannover hat der Klage stattgegeben und die Nichtigkeit des Beschlusses festgestellt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Celle zurückgewiesen. Der Beschluss sei entsprechend § 241 Nr. 3 AktG nichtig, weil er mit dem Wesen der GmbH nicht vereinbar sei. Er sei nicht vom Aufsichtsrat der Beklagten und damit kompetenzwidrig gefasst worden, was unter den besonderen Umständen des Streitfalls die Nichtigkeit des Beschlusses zur Folge habe. Die Kompetenzüberschreitung erschöpfe sich nicht in dem Verstoß gegen die Satzung der Beklagten. Vielmehr trete auch ein Verstoß gegen den Hannover-96-Vertrag hinzu. Überdies sei der Abberufungsbeschluss sittenwidrig und damit analog § 241 Nr. 4 AktG nichtig. Die Revision zum Bundesgerichtshof hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Die von der Beklagten eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hatte Erfolg, weswegen das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt wird. Die Beklagte hat nun Gelegenheit, ihre Revision innerhalb von zwei Monaten zu begründen. Im Anschluss wird gegebenenfalls ein Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof bestimmt werden.
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