Die Leibesvisitationen vor dem Spiel Schalke gegen Paris warfen einige Fragen auf. Stadionwelt sprach mit Rechtsanwalt Steffen Schmitt aus Karlsruhe vom Fanrechtefonds über die rechtlichen Hintergründe für Leibesvisitationen von Fußballfans.
RA Schmitt ist Sozius der Kanzlei Binnewies • Schneider • Schmitt in Karlsruhe, Co-Autor eines Polizeirechtslehrbuchs und Beirat im Fanrechtefonds.
Stadionwelt: Bei der UEFA-Pokal-Partie von Schalke gegen Paris wurden die französischen Gäste vom Ordnungsdienst sehr penibel durchsucht. Einige mussten sich komplett entkleiden. Ist der Ordnungsdienst dazu befugt?
RA Schmitt: Der Ordnungsdienst hat keine polizeilichen Befugnisse. Zur Durchsuchung von Stadionbesuchern ist er nur soweit berechtigt, wie es die Stadionordnung erlaubt. Diese wird vom Besucher durch den Kauf der Eintrittskarte regelmäßig anerkannt. Ich habe mir die Stadionordnung des FC Schalke 04 im Internet angeschaut. Dort ist nicht davon die Rede, dass sich Stadionbesucher auf Verlangen des privaten Ordnungsdiensts zu entkleiden hätten wo kämen wir da auch hin? Im Ausnahmefall kann die Polizei zwar einen solchen Striptease verlangen. Der Ordnungsdienst jedoch sicher nicht. Wenn der Ordnungsdienst den Zutritt zum Stadion trotzdem davon abhängig macht, dass der Eintrittskarteninhaber sich auszieht, kann dies unter Umständen sogar als Nötigung gewertet werden.
Stadionwelt: Im März 2005 gab es einen „vergleichbaren“ Fall. Eine Dresdnerin musste sich in Saarbrücken vor der Polizei bis auf die Unterwäsche entkleiden. Ein Oberverwaltungsgericht hat das mittlerweile als nicht rechtens eingestuft. Allerdings handelte es sich um eine Einzelfallentscheidung. Sind denn Durchsuchungen allgemein zulässig? Und wenn ja: Unter welchen Voraussetzungen?
RA Schmitt: Durchsuchungen durch den Ordnungsdienst sind von Durchsuchungen durch die Polizei zu unterscheiden. Durchsuchungen durch den Ordnungsdienst sind nur soweit zulässig, wie es wirksam in der Stadionordnung geregelt und diese durch den Eintrittskartenkauf vom Käufer anerkannt wurde. Das polizeiliche Durchsuchungsrecht ist hingegen in den jeweiligen Polizeigesetzen der Länder geregelt. Die jeweiligen Regelungen sind nicht identisch, aber weitgehend inhaltsgleich. Man kann es stark verkürzt wie folgt zusammenfassen: Die Polizei ist höchstens zu Durchsuchungen, nicht aber zu Untersuchungen berechtigt. Vereinfacht gesagt, muss sich ein Stadionbesucher also allenfalls ausziehen, aber nicht in die Intimöffnungen hineinschauen lassen. Selbstverständlich ist auch eine Durchsuchung nicht ohne weiteres möglich. Grundvoraussetzung sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Durchsuchte verbotene Gegenstände bei sich führt. Dies war das Hauptproblem bei der Entscheidung des saarländischen Oberverwaltungsgerichts. Im dortigen Fall gab es konkrete Erkenntnisse der Polizei, dass auch unauffällige, insbesondere junge weibliche Fans bei Dynamo Spielen – angeblich – wiederholt Pyrotechnik eingeschmuggelt hatten. Das OVG hat im dortigen Fall aber erkannt: Es kann nicht sein, dass sogar unverdächtig Aussehende sich ohne weiteres ausziehen müssen. Es hat deshalb ein stark abgestuftes Vorgehen der Polizei verlangt. Zunächst wäre oberflächlich abzutasten gewesen. Erst wenn dies kein eindeutiges Ergebnis erbracht hätte, wäre ein stufenweises Entkleiden gerechtfertigt gewesen und zwar nur bis zur Unterwäsche. Ein Freilegen des Intimbereichs wäre als letzte Stufe allenfalls unter besonderen Umständen, etwa bei auffälligen Reaktionen der durchsuchten Person oder bei besonderer Beschaffenheit der Unterwäsche, zum Beispiel bei ausgepolsterten BHs, zulässig. Wie solche abgestufte Untersuchungen im Polizeialltag bei Fußballspielen funktionieren sollen, kann ich mir allerdings nur mit viel Fantasie vorstellen.
Stadionwelt: Rechtfertigt eine Ansetzung als Hochrisikospiel aus Ihrer Sicht eine derartige Durchsuchung?
RA Schmitt: Allein die Ansetzung als Hochrisikospiel rechtfertigt noch überhaupt nichts. Was ist denn ein Hochrisikospiel? Polizeiliche Maßnahmen hängen regelmäßig von Gefahrenprognosen ab. Diese müssen auf konkrete polizeiliche Informationen und Erfahrungswerte gestützt werden und nicht auf pauschale Einordnungen in Spielkategorien. Erst wenn konkrete Informationen über zu erwartende Störungen vorliegen, sind eingehendere Untersuchungen überhaupt möglich. Dies dann aber auch nicht generell gegenüber jedem x beliebigen Stadionbesucher und auch nicht grenzenlos. Die Polizei hat hierbei vielmehr die schwierige Aufgabe, bei jedem einzelnen Besucher gesondert zu entscheiden, inwieweit er durchsucht werden darf. Der Ordnungsdienst ist zu solch weitreichenden Maßnahmen ohnedies nicht berechtigt, jedenfalls kann ich ein solches Recht auf Basis der Schalker Stadionordnung nicht erkennen.
Stadionwelt: Die Durchsuchungen auf Schalke wurden in einem Zelt durchgeführt. Was existieren diesbezüglich für Vorgaben?
RA Schmittt: Spezielle gesetzliche Regelungen über Durchsuchungen in Zelten gibt es nicht. Bei Durchsuchungen müssen aber immer der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das allgemeine Persönlichkeitsrecht beachtet werden. Durchsuchungen, bei denen sich jemand entkleiden muss, werden daher im Regelfall von vornherein nicht auf dem Präsentierteller und auch nicht durch das andere Geschlecht vorgenommen werden dürfen. Und noch einmal: Wieso der Ordnungsdienst zu entsprechenden Maßnahmen berechtigt sein soll, kann ich erst Recht nicht nachvollziehen.
Stadionwelt: Haben Ordner bei einer Durchsuchung das Recht, sich Fotos auf einer Digitalkamera anzuschauen? Und dürfen sie das Aufnehmen von Einrichtungen wie Durchsuchungszelten untersagen?
RA Schmitt: Wie gesagt: Ordner haben keine polizeilichen Befugnisse. Mit welchem Recht sollte ein Ordner private Fotos anschauen oder Aufnahmen untersagen dürfen? Die Schalker Stadionordnung gibt hierfür meiner Meinung nach jedenfalls nichts her. Sollten sich die Dinge tatsächlich so zugetragen haben, hätte der private Ordnungsdienst seine Kompetenzen wohl weit überschritten und sollte hoheitliche Maßnahmen zukünftig allein der Polizei überlassen. Auch diese darf dann aber selbstverständlich nicht grenzenlos jeden durchsuchen. Sie hat sich vielmehr ebenfalls an die gesetzlichen Vorgaben zu halten und darf ihre Hoheitsaufgaben nicht auf den Sicherheitsdienst übertragen. (Stadionwelt, 29.10.2008)




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